Energieausweis ab 1. Mai gemäß EnEV 2014
[Auszug für Wohnimmobilien]
Anzeigepflicht
Energieeffizienzklasse, Ausweisart, Endenergie, Energieträger und Baujahr des Gebäudes gehören ab dem 1. Mai in jede Anzeige, ob Zeitung oder in Internetportalen.
Dies gilt für alle Makler und Privatanbieter. Ohne Ausweis darf nicht besichtigt werden. Vorlagepflicht besteht ab der ersten Besichtigung der Immobilie.
Kein Verkauf ohne Energieausweis. Notare beurkunden nicht mehr ohne Vorlage des Energieausweises.
Verschiedene Ausweistypen
Bedarfsausweis
Die Angaben im Bedarfsausweis besagen: „Wenn Sie sich durchschnittlich verhalten und Ihr Haus an einem durchschnittlichen Standort steht, ist der ausgewiesene Energiebedarf zu erwarten.“ (Gebäude mit Baujahr vor 1978)
Verbrauchsausweis
Die Angaben im Verbrauchsausweis besagen: „ Wenn Sie sich so verhalten wie die bisherigen Bewohner und Ihr Haus an einem durchschnittlichen Standort steht, ist der im Ausweis ausgewiesene Energieverbrauch zu erwarten.“
Die Gültigkeit der Energieausweise beträgt zehn Jahre und kann nicht verlängert werden. Alte Ausweise behalten ihre Gültigkeit nach vorliegendem Gültigkeitsdatum. Denkmalgeschützte Immobilien benötigen keinen Ausweis.
Jeder Ausweis erhält eine Registriernummer. Dadurch können die Ausweise auf ihre Gültigkeit kontrolliert werden. Die Registriernummer muss beantragt werden.
Fazit
Energieausweise sind bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden bzw. Wohnungen Pflicht und kontrollierbar. Bei Fehlen der Ausweise drohen hohe Geldbußen.
HWG Immobilien erstellt Bedarfsorientierte und Verbrauchsorientierte Energieausweise.